19. Juni 2009 2. Strafsenat
...454a Abs. 1 StPO die Möglichkeit, die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anzuordnen und zugleich den Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde noch eine angemessene Erprobung...
REWIS RS 2009, 2971