7. November 2012 12. Kammer
...441 ZPO. Die Beklagte hat dazu zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen und erforderlichenfalls ihre Echtheit zu beweisen (§ 441 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat als Anlage zur Berufungserwiderung...
REWIS RS 2012, 1636