31. August 2016 3. Kartellsenat
...37 VwVfG wird dann Genüge getan, wenn der Adressat aus dem verfügenden Teil in Zusammenhang mit den Gründen vollständig, klar und unzweideutig erkennen kann, was von ihm gefordert wird (BGH, Beschluss...
REWIS RS 2016, 6056
19. März 2014 3. Kartellsenat
...37 VwVfG. Es sei nicht hinreichend erkennbar, was von ihr gefordert werde. Sie könne ihr Verhalten nicht anhand der Missbrauchsverfügung ausrichten. Die Bundesnetzagentur schließe einerseits nicht aus...
REWIS RS 2014, 9928
13. November 2019 3. Kartellsenat
...37 VwVfG. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, welches Verhalten von ihr zu welchem (vermeintlichen) Rechtsverstoß führen solle und wie sie stattdessen rechtskonformes Verhalten erreiche. Die Bundesn...
REWIS RS 2019, 1606
28. April 2015 3. Kartellsenat
...37 Abs. 1 VwVfG nicht vereinbar. 22Die in Tenorziffer 1 verwendeten Begriffe der „anderen gesicherten Erkenntnisse“ sowie der „etablierten, dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Methoden“ se...
REWIS RS 2015, 11970
20. Juni 2006 2. Kartellsenat
...37 VwVfG § 37 Nr. 1 Satz 1). 1211. Zum Entscheidungsausspruch zu Ziffer 2 (Altverträge): 122Der Einwand der Betroffenen, sie könne nicht erkennen, auf welche Weise Rechtsverstöße abzustellen sind un...
REWIS RS 2006, 3054
28. April 2015 3. Kartellsenat
...37Die Festlegung ist auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten rechtswidrig. 138Grundsätzlich wird dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG dann Ge...
REWIS RS 2015, 11925
28. April 2015 3. Kartellsenat
...37). Auch die weitere Begründung stellt auf „die Gesamtheit aller an einen Anschlusspunkt angeschlossenen Anlagen“ ab (S. 37). Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bundesnetzage...
REWIS RS 2015, 11968
28. April 2015 3. Kartellsenat
...37). Auch die weitere Begründung stellt auf „die Gesamtheit aller an einen Anschlusspunkt angeschlossenen Anlagen“ ab (S. 37). Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bundesnetzage...
REWIS RS 2015, 11940