3. Mai 2000 2. Strafsenat
...342. 35Auch die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs.1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 36Da die Untersuchungshaft grundsätzlich nur so lange voll...
REWIS RS 2000, 2373