8. Februar 2024 20. Zivilsenat
...312k BGB zur Verfügung stellen muss, 59- als „entgeltliche Leistung“ im Sinne des § 312k Abs. 1 S. 1 BGB auch die Zurverfügungstellung von Daten durch den Verbraucher zwecks weiterer Verwendung durch ...
REWIS RS 2024, 343
29. Juni 2016 3. Kartellsenat
...312k BGB: „Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“ für Verbraucherverträge; § 361 BGB „weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast“ für Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen; vgl...
REWIS RS 2016, 9061