7. Dezember 2020 35. große Strafkammer
...306c StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren oder Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren beträgt, §§ 306c, 38 Abs. 2 StGB. 177Sind wie hier tateinheitlich mehrere S...
REWIS RS 2020, 4447