27. Juni 2007 2. Zivilsenat
...286 AO). Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, die der Schuldner nur hinnimmt, ist für sich genommen keine Rechtshandlung des Schuldners und kann deshalb nicht nach § 133 InsO angefochten ...
REWIS RS 2007, 3191