25. Januar 2007 10. Zivilsenat
...28 GKG. Diese Kostenhaftung ist ausdrücklich zu unterscheiden von der Kostenerstattungspflicht nach §§ 91 ff ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren ihre Umsetzung findet. 5Nach § 22 Abs. 1 GKG ist ...
REWIS RS 2007, 5551