14. September 2021 1. Zivilkammer
...28 BGB findet keine Anwendung. Zudem hätten weder die Klägerin noch die Beklagte ihrerseits auf die Willensbildung des Vereinsvorstandes überhaupt Einfluss nehmen können. 26In Ermangelung anderweitige...
REWIS RS 2021, 10211