21. Juni 2005 6. Kammer
...SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Für diese Versorgungsbezüge ist nach § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung die Hälfte des jewe...
REWIS RS 2005, 2987