21. September 2009 11. Zivilssenat
...23b GVG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Hiernach ist eine Zuständigkeit des Familiengerichts nicht begründet. 17Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man jedenfalls in der vorlieg...
REWIS RS 2009, 1609