20. Oktober 2016
Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
...237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung das Gericht zuständig, das über den Einspruch zu entscheiden hat (§ 237 ZPO), somit das Gericht, an das das Verfahren nach § 700 Abs. 3 Satz ...
REWIS RS 2016, 3554