13. Juli 2015 3.Strafsenat
...23 JVEG a. F. ohne Belang. Es reichte aus, dass die „betreffende Leitung“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. zur Übermittlung von Telefongesprächen genutzt worden ist....
REWIS RS 2015, 17534