10. November 2022 4. Kammer
...23 m lediglich 7,23 m betragen. Denn zur Ermittlung der Bebauungstiefe dürfe nicht die Baulinie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zugrunde gelegt werden, sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 die „tat...
REWIS RS 2022, 6661