11. Mai 2015 15. Zivilsenat
...2177 BGB handeln, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten der Erben führt. 25Für die abschließende Auslegung wird deshalb maßgeblich sein, ob die Erblasserin den Beteiligten und seine E...
REWIS RS 2015, 11291