3. März 2000 2. Zivilsenat
...213 InsO ist nicht der Senat zuständig, sondern das Insolvenzgericht. 25Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. 26Wert der weiteren Beschwerde: Bis zu 80.000 DM (wie Landgericht)
REWIS RS 2000, 2934