27. Dezember 2002 2. Zivilsenat
...2106 Abs. 1 BGB) deren Tod bestimmt hat. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der letztwilligen Verfügung. Die Begriffe Vor- und Nacherbe müssen darin nicht gebraucht werden. Entscheidend is...
REWIS RS 2002, 9