11. November 2016
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien
...21 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 2 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebun...
REWIS RS 2016, 2519