20. Juni 2018 20. Zivilsenat
...173 VVG Rn. 16 m.w.N.). Der Versicherer ist jedoch nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen...
REWIS RS 2018, 7441
6. August 2020 20. Zivilsenat
...173 VVG grundsätzlich dazu, seine Leistungspflicht bei Fälligkeit des Stammrechts zeitlich unbegrenzt anzuerkennen. Dafür räumt er ihm aber in § 174 VVG – unter besonderen Voraussetzungen, auf die es ...
REWIS RS 2020, 5211