14. Juli 2020 13. Zivilsenat
Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - Fahrscheindrucker
...167 Abs. 1 Satz 1 GWB oder innerhalb der durch begründete Verfügung nach § 167 Abs. 1 Satz 2 und 4 GWB verlängerten Frist getroffen und begründet wurde, auf eine sofortige Beschwerde hin aufzuheben is...
REWIS RS 2020, 1104
6. März 2019 3. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs in einem einstweiligen …
...167 GWB für das gesamte Nachprüfungsverfahren konkretisierte Beschleunigungsgrundsatz (vgl BGHZ 190, 89 RdNr 21; 188, 200 RdNr 73) für eine zügige Verweisung an den Vergabesenat (aA Sächsisches OVG Be...
REWIS RS 2019, 9648
13. Juni 2022
Beschwerde, Vergabeverfahren, Leistungen, Leistungsbeschreibung, Vergabekammer, Versorgung, Bieter, Vergabeunterlagen, Vergabestelle, Ermessen, Ausschreibung, Auftragnehmer, Ortsbesichtigung, Mangel, sofortige …
...167 Rn. 17; Gröning in Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, GWB § 167 Rn. 24) oder ob die Vergabekammer die Frist setzen muss (Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewer...
REWIS RS 2022, 3609
20. Januar 2020
Auslegung von Vergabeunterlagen: Keine Ermessen hinsichtlich Angebotsausschlusses; Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Anzapfverbot im Vergabeverfahren
...167 GWB, dass die zur Klärung möglicher Kartellrechtsverstöße notwendigen intensiven Sachermittlungen unterbleiben müssten. Derartige Verstöße könnten sonst sodann allenfalls im Rahmen einer summarisc...
REWIS RS 2020, 10518
27. Januar 2017
Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren
...167 Abs. 1 Satz 2 GWB bis zum 20.01.2017 verlängert. 85Mit Schreiben vom 23.12.2016 trat der Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners entgegen und trug vor, dass keine Täuschung vorgelegen habe un...
REWIS RS 2017, 16488
Entscheidung noch nicht verfügbar? Wir benachrichtigen Sie gerne!
Bitte beachten Sie die Informationen zur Abdeckung unseres Index.