5. Februar 2008 1. Senat für Familiensachen
...1574 BGB, soweit zumutbar auszuübende Erwerbstätigkeiten angesprochen sind, die früheren Beschränkungsmöglichkeiten des § 1578 I 2, 3 BGB und die früheren Befristungsmöglichkeiten beim Aufstockungsunt...
REWIS RS 2008, 5751
21. September 2007 11. Senat für Familiensachen
...1574 BGB auszuüben, Einkommen zu erzielen und welche ehebedingten Nachteile letztlich aufgrund des Berufseinstiegs mit fortgeschrittenem Alter verbleiben werden. 107Die Kostenentscheidung folgt aus de...
REWIS RS 2007, 1872
28. Oktober 2008 10. Senat für Familiensachen
...1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 ff.; 2007, 2052 ff.) 20Gleichwohl sah das durch das 1...
REWIS RS 2008, 1172
28. März 2008 10. Senat für Familiensachen
...1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 ff.; 2007, 2052 ff.) 20Gleichwohl sah das durch das 1...
REWIS RS 2008, 4776
27. September 2002 10. Senat für Familiensachen
...1574 BGB zumutbar, einer ungelernten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch unter Berücksichtigung der langen Ehedauer und der Betreuung der drei ehelichen Kinder widerspräche es nach Auffassung des Senat...
REWIS RS 2002, 1382
26. August 2009 5. Senat für Familiensachen
...1574 BGB). 51b) Das Nettoeinkommen der Beklagten ist um berufsbedingte Fahrtkosten in monatlicher Höhe von 339,00 € zu bereinigen. 52Im Vortitel waren Fahrtkosten i.H.v. 270,00 € berücksichtigt, die j...
REWIS RS 2009, 1981
23. März 2009 8. Senat für Familiensachen
...1574 BGB) ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie – genau so wie ihr Ehemann – während langer Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig war und zudem jener auch jetzt – außer im Rahmen...
REWIS RS 2009, 4359
14. Juli 2005 3. Senat für Familiensachen
...1574 BGB) verlangen. 153Hingegen steht ihr kein Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) zu. Denn dass von der 1946 geborenen Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung aufgrund ihres Alters von 54 Jahren keine...
REWIS RS 2005, 2532