6. Dezember 2017
Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten
...153, 213 SGB VI). Sie beruhen vielmehr auf dem reinen Versicherungsprinzip, das - ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand -vom Risikoausgleich und der gemeinsamen Selbsthilfe von gleicharti...
REWIS RS 2017, 1138