18. Juli 2019 13. Kammer
...141 BGB wirksam geworden. § 141 Abs. 1 BGB bestimmt nämlich, dass die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich, dass eine die Nichtigkeit des Scheingeschäfts ändernde Wir...
REWIS RS 2019, 5264
2. August 2019 10. Kammer
...141 BGB zur Wirksamkeit verholfen hätten. 33(1) Entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2002 kann eine solche Bestätigung nicht in der Zahlung von Löhnen, der permanenten Er...
REWIS RS 2019, 4797
30. Mai 2007 7. Kammer
...141 BGB keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2007, 3624
20. Dezember 2006 7. Kammer
...141 BGB keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2006, 97
29. Oktober 2008 7. Kammer
...141 BGB - keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2008, 1139
10. Oktober 2007 7. Kammer
...141 BGB – keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2007, 1552
10. Oktober 2007 7. Kammer
...141 BGB - keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2007, 1554
10. November 2017 6. Kammer
...141 BGB, nach der die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme desselben anzusehen ist, und damit ein erneuter Lauf der Rügefrist nicht in Betracht (vgl. BAG v. 10.02.2009 - 3 ...
REWIS RS 2017, 2522
14. November 2007 7. Kammer
...141 BGB – keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2007, 869
30. April 2008 7. Kammer
...141 BGB – keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2008, 4157
30. Mai 2007 7. Kammer
...141 BGB - keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2007, 3625
29. Oktober 2008 7. Kammer
...141 BGB - keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2008, 1138
30. April 2008 7. Kammer
...141 BGB – keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2008, 4153
30. April 2008 7. Kammer
...141 BGB – keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2008, 4138
20. Dezember 2006 7. Kammer
...141 BGB keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2006, 94
4. April 2007 7. Kammer
...141 BGB keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2007, 4359
13. Dezember 2006 7. Kammer
...141 BGB keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2006, 258
30. April 2008 7. Kammer
...141 BGB – keine Neuvornahme des Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem An...
REWIS RS 2008, 4161
17. Januar 2018 12. Kammer
...1414.112,85 Euro x 1,02165 = 4.201,89 Euro 1424.201,89 Euro abzgl. gezahlter 4.170,43 Euro = 31,46 Euro 14331,46 Euro x 12 = 377,52 Euro 1442009: 772,68 Euro 1454.201,89 Euro x 1,03265 = 4.339,08 Euro...
REWIS RS 2018, 15486