29. September 2016 7. Senat für Familiensachen
...1384 BGB der 11.03.2013, an dem der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin zugestellt worden sei. Eine Modifikation des Auskunftsanspruches sei weder gesetzlich vorgesehen, noch gebe es diesbezüglich ei...
REWIS RS 2016, 4599
14. Oktober 2003 1. Senat für Familiensachen
...1384 BGB) nicht in Zweifel zieht, schuldet dem Kläger einen Betrag von insgesamt 160.564,20 EUR (= 314.036,28 DM). Diese Forderung ist zu verzinsen und nicht zu stunden. 13I. 14Das Amtsgericht hat - ...
REWIS RS 2003, 1205
14. Oktober 2003 1. Senat für Familiensachen
...1384 BGB) nicht in Zweifel zieht, schuldet dem Kläger einen Betrag von insgesamt 160.564,20 EUR (= 314.036,28 DM). Diese Forderung ist zu verzinsen und nicht zu stunden. 12I. 13Das Amtsgericht hat - ...
REWIS RS 2003, 1200
30. August 2022 1. Senat für Familiensachen
...1384, 1387 BGB, nämlich der Zeitpunkt der ersten Rechtshängigkeit (MüKoBGB/Koch, 9. Auflage, § 1384 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1384 BGB Rn. 5), hier d...
REWIS RS 2022, 8707MDR 2022, 1413-1414REWIS RS 2022, 8707
9. September 2004 9. Senat für Familiensachen
...1384 BGB). Mit der Vereinbarung vor dem 22. Mai 2001 lösten die Parteien den bis dahin der Antragstellerin allein zuzurechnenden Wert der Hausratsgegenstände aus der Berechnung des Zugewinns und verte...
REWIS RS 2004, 1738
9. September 2004 9. Senat für Familiensachen
...1384 BGB). Mit der Vereinbarung vor dem 22. Mai 2001 lösten die Parteien den bis dahin der Antragstellerin allein zuzurechnenden Wert der Hausratsgegenstände aus der Berechnung des Zugewinns und verte...
REWIS RS 2004, 1728
28. November 2007 8. Senat für Familiensachen
...1384 BGB stellen insoweit ausdrücklich - im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips - auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ab, der selbst dann als Bewertungsstichtag für das Endver...
REWIS RS 2007, 587
31. Mai 2005 1. Senat für Familiensachen
...1384 BGB). Für diesen Zeitpunkt ist der Rechnungsabschluss des Folgejahres ohne Bedeutung. 45 III. 46Da die Berufung somit zum Erfolg führt, muss die Klägerin die Kosten der zweiten Instanz tragen...
REWIS RS 2005, 3363