14. Oktober 2003 1. Senat für Familiensachen
...1376 BGB lediglich, dass der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens der Wert zugrunde zu legen ist, den das beim Eintritt bzw. der Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesen Zeitpunkt...
REWIS RS 2003, 1205
14. Oktober 2003 1. Senat für Familiensachen
...1376 BGB lediglich, dass der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens der Wert zugrunde zu legen ist, den das beim Eintritt bzw. der Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesen Zeitpunkt...
REWIS RS 2003, 1200