1. April 2008 27. Zivilsenat
...132 BGB greift nicht ein. Sie gilt nur bei Beteiligung eines Gerichtsvollziehers und ist auf Einschreiben nicht entsprechend anzuwenden (BGHZ 67, 271). 39(3) Somit kommt es für die Frage des Verschuld...
REWIS RS 2008, 4731