27. Januar 2004 3. Zivilsenat
...1276 BGB lässt die Aufhebung des Rechtes nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zu. Entsprechendes gilt gemäß § 1276 Abs. 2 BGB für die Änderung des Rechtes, wenn es das Pfandrecht beeinträchtigt. Dam...
REWIS RS 2004, 4835