27. Mai 2009 2. Kammer
...121 BetrVG (bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten aus § 111 BetrVG) geregelt. 13Weitere gesetzliche Regelungen bestehen nicht. 14Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt...
REWIS RS 2009, 3307