17. Mai 2004 2. Kammer
...121 BGB dar. Denn der Klägerin ist durch § 121 BGB nicht die Wahl einer Übermittlungsart gestattet, die üblicherweise eine Verzögerung bewirkt (vgl. LAG Hamm vom 18.01.2002 - 5 Sa 1091/01 -). 26Darüb...
REWIS RS 2004, 3140
13. Februar 2006 2. Kammer
...121 BGB. Hinsichtlich einer Anfechtung nach § 123 BGB hat der Kläger einen Beweis nicht angetreten. Dabei kann unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger angekündigt hat, dass sie das Arbeitsver...
REWIS RS 2006, 5033
22. Februar 2012 9.Kammer
...121 BGB für den gesamten Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches - in einem für alle Ansprüche geltenden allgemeinen Teil der AVR. Da mithin der Begriff "unmittelbarer Anschluss" nicht eindeut...
REWIS RS 2012, 8898
19. März 2007 2. Kammer
...121 BGB unabhängig von der Frage, ob ein Anfechtungsgrund überhaupt gegeben wäre, abgelaufen. Auch eine Rücktrittserklärung nach § 313 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. 33Zu Recht weist das Arbeitsgericht ...
REWIS RS 2007, 4694
20. November 2015 4. Kammer
...121 BGB (unverzüglich) ist längst abgelaufen. 30 Wie oben dargelegt, stimmen die Erklärungen inhaltlich objektiv überein. 31IV. Dahinstehen kann mithin auch für die zweite In...
REWIS RS 2015, 1972
12. Mai 2000 4. Kammer
...121 BGB). Verschulden bedeutet Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 276 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach gilt im Zivilre...
REWIS RS 2000, 2269
17. Mai 2010 5. Kammer
...121 BGB. Somit hat die Beitrittserklärung unanfechtbar Bestand. 50Der Kläger hat daher Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis entsprechend dem Vertrag vom 23.1...
REWIS RS 2010, 6631
5. September 2019 6. Kammer
...121. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 17.05.2018 weder zum 31.12.2018 noch zu einem anderen Datum be...
REWIS RS 2019, 3845
27. November 2007 9. Kammer
...121 BGB, das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. 43bb. Das Verhalten des Klägers am 2. März 2006 stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. 44a...
REWIS RS 2007, 622