30. Mai 2007 7. Kammer
...116 BGB handeln, der seine Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden, die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht anerkannt w...
REWIS RS 2007, 3624
20. Dezember 2006 7. Kammer
...116 BGB handeln, der seine Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden, die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht anerkannt w...
REWIS RS 2006, 97
10. Oktober 2007 7. Kammer
...116 BGB handeln, der ihre Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden, die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht anerkannt we...
REWIS RS 2007, 1554
29. Oktober 2008 7. Kammer
...1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7). Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Verwirkung dem Vertrauensschutz dient. 79Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Parall...
REWIS RS 2008, 1137
30. April 2008 7. Kammer
...116 BGB handeln, der seine Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden, die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht anerkannt w...
REWIS RS 2008, 4157
30. Mai 2007 7. Kammer
...1161. 117 118Die auf Feststellung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 256 Abs.1 ZPO zulässig. 119Nach § 256 Abs.1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsve...
REWIS RS 2007, 3625
29. Oktober 2008 7. Kammer
...1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7). Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Verwirkung dem Vertrauensschutz dient. 80Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Parall...
REWIS RS 2008, 1138
30. April 2008 7. Kammer
...116 BGB handeln, der seine Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden, die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht anerkannt w...
REWIS RS 2008, 4153
30. April 2008 7. Kammer
...116 BGB handeln, der seine Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden, die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht anerkannt w...
REWIS RS 2008, 4138