27. April 2017
Kein Haftungsprivileg i.S.d. §§ 104 ff. SGB VII aufgrund grober Fahrlässigkeit
...111 SGB VII in Anspruch. 2Levent Ö. war bei der Beklagten zu 2) bereits seit dem Jahre 2010 als Maschinenbediener beschäftigt. Am 20.08.2013 arbeitete er an einer Stanzbiegemaschine, mit deren Hilfe E...
REWIS RS 2017, 11751