21. April 2020 2. Zivilsenat
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der …
...103 Rn. 19; Mertens/Cahn inKK-AktG, 3. Aufl., § 103 Rn. 11; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 103 Rn. 25; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 103 Rn. 15; Drygala inK. Schmidt/Lutter, ...
WM2020,1256REWIS RS 2020, 1708
16. Januar 2004 3. Zivilsenat
...103 AktG durch die Hauptversammlung, 8V. Neuwahl des Aufsichtsrates. 9Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.06.2002 zurückgewiesen. Nach fristgerechter Einlegung der sofortigen Besch...
REWIS RS 2004, 5008
17. Juli 2009 16. Zivilsenat
...103 AktG) indirekten Einfluss auf die Bestellung des Vorstands (§ 84 AktG) nehmen. Darin liegt aber für sich gesehen weder eine Bestimmung der Geschicke der AG noch ein Einfluss auf die Gesellschaft b...
REWIS RS 2009, 2417
17. Juli 2009 16. Zivilsenat
...103 AktG) indirekten Einfluss auf die Bestellung des Vorstands (§ 84 AktG) nehmen. Darin liegt aber für sich gesehen weder eine Bestimmung der Geschicke der AG noch ein Einfluss auf die Gesellschaft b...
REWIS RS 2009, 2416
10. Oktober 2005 II. Zivilsenat
...103 AktG) oder auf Geltendmachung von Ersatz-ansprüchen nach § 147 AktG, rechtfertigen. So liegt es auch hier. Das im Rahmen von § 256 ZPO revisionsrechtlich als richtig zu unterstellende Klagevorbrin...
REWIS RS 2005, 1416
23. Mai 2023 2. Zivilsenat
Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses betreffend Schaffung genehmigten Kapitals und Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
...103 AktG) oder auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG, rechtfertigen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II).26 c...
REWIS RS 2023, 3499
19. Februar 2015
Fristlose Kündigung eines Vorstandsvertrages wegen unberechtigter Ausgaben zu Lasten der Gesellschaft
...103 AktG die Kompetenzen für Pflichtverletzungen eines Aufsichtsrats hinsichtlich des Fortbestandes seiner Funktion grundlegend anders bestimmt. Aufgrund von § 103 Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlun...
REWIS RS 2015, 15250
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