13. August 2015 6. Zivilsenat
...10 % des vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revisi...
REWIS RS 2015, 6654