Aktenzeichen 6 B 37/12

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RCN:
RCNZZEQ7YKZL9A8MX3

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 19.02.2013

Telekommunikation; Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen bei Werbung; Wettbewerbsvorteil

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