Aktenzeichen 2 B 61/14

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2015:310815B2B61.14.0
RCN:
RCNZVJY75K6CRQ5LWU

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 31.08.2015

Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen; § 232 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung

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