Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Glücksspielrechts in Hessen: Übergangsfristen (§ 15 Abs 1 S 1, S 2 SpielhG HE) lassen Rechtsschutzbedürfnis entfallen bzw Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes zumutbar erscheinen
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