Aktenzeichen 3 StR 32/10

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RCN:
RCNZJWTT63L87PNRJB

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.04.2010

Sitzungspolizei: Ermessensentscheidung bezüglich des Abweichens von einer sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden im Einzelfall

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