Aktenzeichen 36 U 436/22

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNZ6YH63H39UY65WJ

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OLG München: Urteil vom 22.03.2024

Vorteilsausgleich, Schadensberechnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Restwert, Veräußerungserlös, Abschalteinrichtung, Vorsätzliche unerlaubte Handlung, Rechtsverfolgung, Streitwertfestsetzung, Tatbestandswirkung, Differenzschaden, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Kleiner Schadensersatz, Klagepartei, Streitwerterhöhung, Berufungsrücknahme, Bereicherungsverbot, Tatrichterliche Würdigung, Kostenentscheidung, Berufungsanträge

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