Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Vorliegen eines wichtigen Grundes gem § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 - Unzumutbarkeit der Selbsthilfe
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