Aktenzeichen 4 ZB 22.1030

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RCNYVC3BBFYXSGNHCS

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VGH München: Entscheidung vom 30.06.2022

Klage auf Unterlassung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, einseitige Erledigungserklärung des Klägers, Feststellungsinteresse des Beklagten, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei Prozessäußerung, außergerichtliches Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

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