Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Anhaltspunkte für Erhöhung der Fluchtgefahr unzureichend dargelegt - Ausschluss milderer Mittel zur Verfahrenssicherung unzureichend begründet - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
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