Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2010
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG
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