Patentbeschwerdeverfahren – Zahlung der Einspruchsgebühr - "Verzögerte Einziehung" – Entrichtung der patentamtlichen Gebühr im Wege einer Lastschrift - der Tag des Eingangs der Lastschrift gilt als Zahlungstag, sofern die Einziehung der Gebühr zugunsten der zuständigen Bundeskasse erfolgt – der Kostenschuldner trägt das Risiko, dass es nicht zur Einziehung kommt
Öffnen