Aktenzeichen 7 W (pat) 29/15

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RCN:
RCNYHLCE66CZ48EHKP

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 12.05.2016

Patentbeschwerdeverfahren – Zahlung der Einspruchsgebühr - "Verzögerte Einziehung" – Entrichtung der patentamtlichen Gebühr im Wege einer Lastschrift - der Tag des Eingangs der Lastschrift gilt als Zahlungstag, sofern die Einziehung der Gebühr zugunsten der zuständigen Bundeskasse erfolgt – der Kostenschuldner trägt das Risiko, dass es nicht zur Einziehung kommt

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