Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - keine Auslagenerstattung bei Änderung der angegriffenen Entscheidung aufgrund Vorliegens veränderter Umstände iSd § 80 Abs 7 S 2 VwGO - zudem ursprüngliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Rechtswegerschöpfung
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