Aktenzeichen 203 StRR 39/24

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RCN:
RCNYAD9A696SJBCK3K

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BayObLG: Entscheidung vom 08.04.2024

Inverkehrbringen, Einlassung des Angeklagten, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aufhebung, Beweiswürdigung, Strafvorschriften, Ermessensausübung, Ermessen des Gerichts, Betäubungsmittelgesetz, Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelstrafrecht, Revisionsbegründung, gesetzliche Neuregelung, Strafausspruch, Schuldspruch, Rechtsmittel, Straflose Vorbereitungshandlung, Verletzung der Aufklärungspflicht, Landgerichte, Bestimmtheitsgebot

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