Aktenzeichen I R 61/09

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RCN:
RCNY5FBNX63PD2ZLN3

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 13.10.2010

(Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a.F. und Betriebsführungsvertrag - In kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb - Auslagerung von Geschäftstätigkeiten auf eine Managementgesellschaft - Funktionale Betrachtungsweise)

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