Aktenzeichen 1 BvL 12/10

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RCNXY9T5DYT43C5FVM

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Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 15.11.2010

Unzulässigkeit einer vom originären Einzelrichter (§ 348 Abs 1 ZPO) beschlossenen Normenkontrollvorlage (Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG) - Vorlage an Zivilkammer wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 348 Abs 3 ZPO) sowie aus Subsidiaritätsgründen geboten

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