Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und Anästhesiologie) begründet insgesamt nur einen Versorgungsauftrag - Verzicht auf Zulassung für eines der Fachgebiete erfasst den vollen Versorgungsauftrag - Ende der Zulassung als Vertragsarzt insgesamt
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