Aktenzeichen 10 C 6/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U10C6.21.0
RCN:
RCNXTDZK66PDKYCP8H

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 29.03.2023

Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG durch Bundesminister der Justiz ist keine materielle Verwaltungstätigkeit

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