Aktenzeichen VI R 51/10

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RCN:
RCNXMNB7JGKTK47ZFG

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 24.02.2011

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09 - Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug)

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